§ 674 ABGB 6. Vermächtnis der Möbel und des Hausrats

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Unter Mobilien (Meublen)den Möbeln oder der Einrichtung werden nur die zum anständigen Gebrauchegewöhnlichen Gebrauch der Wohnung;, unter Hausrath oder Einrichtung zugleichdem Hausrat die zur Führung der Haushaltungdes Haushalts erforderlichen GeräthschaftenSachen verstanden. Die WerkzeugeSachen zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung darunterBetrieb eines Unternehmens fallen im Zweifel nicht begriffendarunter.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Unter Mobilien (Meublen)den Möbeln oder der Einrichtung werden nur die zum anständigen Gebrauchegewöhnlichen Gebrauch der Wohnung;, unter Hausrath oder Einrichtung zugleichdem Hausrat die zur Führung der Haushaltungdes Haushalts erforderlichen GeräthschaftenSachen verstanden. Die WerkzeugeSachen zum Betriebe des Gewerbes sind, ohne eine deutlichere Erklärung darunterBetrieb eines Unternehmens fallen im Zweifel nicht begriffendarunter.