§ 26 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 26 MTD-G (1weggefallen) Prüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung

1.

im Krankenpflegefachdienst oder

2.

in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder

3.

im medizinisch-technischen Fachdienst oder

4.

an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,

5.

an einer berufsbildenden höheren Schule oder

6.

in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sindseit 01.01.2019 weggefallen.

(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.

(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2018
§ 26 MTD-G (1weggefallen) Prüfungen oder Praktika, die in Österreich innerhalb der letzten zehn Jahre im Rahmen einer Ausbildung

1.

im Krankenpflegefachdienst oder

2.

in einem anderen gehobenen medizinisch-technischen Dienst oder

3.

im medizinisch-technischen Fachdienst oder

4.

an einer Hochschule oder einer hochschulähnlichen Einrichtung,

5.

an einer berufsbildenden höheren Schule oder

6.

in einem Handwerk oder einem gebundenen Gewerbe erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen oder Praktika insoweit durch den (die) Direktor(in) anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sind.

(2) Prüfungen und Praktika, die im Ausland im Rahmen einer staatlich anerkannten Ausbildung in einem gehobenen medizinisch-technischen Dienst innerhalb der letzten zehn Jahre erfolgreich absolviert wurden, sind auf die entsprechenden Prüfungen und Praktika durch den (die) Direktor(in) insoweit anzurechnen, als sie nach Inhalt und Umfang gleichwertig sindseit 01.01.2019 weggefallen.

(3) Die Anrechnung gemäß Abs. 1 und 2 befreit von der Verpflichtung zur Teilnahme am praktischen und theoretischen Unterricht und der Verpflichtung zur Ablegung der Prüfungen aus den jeweiligen Fächern.

(4) Eine Anrechnung von Prüfungen auf die Diplomprüfung ist nicht zulässig.

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2013)

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