§ 14 MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 14 MTD-G (1weggefallen) Medizinisch-technische Akademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen Fachabteilungen besitzen und mit den zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendigen Lehrern(Lehrerinnen) und sonstigem Personal sowie Lehrmitteln ausgestattet sindseit 01.01.2019 weggefallen.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Akademie obliegt einem(einer) Arzt(Ärztin), der(die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt.

(3) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(einer) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der(die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.1992 bis 31.12.2018
§ 14 MTD-G (1weggefallen) Medizinisch-technische Akademien dürfen nur in Verbindung mit Krankenanstalten errichtet werden, welche die zur praktischen Ausbildung erforderlichen einschlägigen Fachabteilungen besitzen und mit den zur Erreichung des Ausbildungszweckes notwendigen Lehrern(Lehrerinnen) und sonstigem Personal sowie Lehrmitteln ausgestattet sindseit 01.01.2019 weggefallen.

(2) Die medizinisch-wissenschaftliche Leitung der Akademie obliegt einem(einer) Arzt(Ärztin), der(die) die hiefür erforderliche fachliche Eignung besitzt.

(3) Die fachspezifische und organisatorische Leitung einschließlich der Dienstaufsicht obliegt einem(einer) hiefür fachlich und pädagogisch geeigneten Direktor(in), der(die) die Berufsberechtigung zur Ausübung des jeweiligen gehobenen medizinisch-technischen Dienstes besitzt und über die notwendige Berufserfahrung verfügt.

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