§ 7b MTD-G Werbebeschränkung, Informationspflicht und Rechnungslegung

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2013 bis 31.12.9999

(1) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über

1.

den geplanten Behandlungsablauf,

2.

die Kosten der Behandlung und

3.

den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem (der) betroffenen Patienten (Patientin) oder Klienten (Klientin) zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

(3) Nach erbrachter Leistung hat der (die) Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

Stand vor dem 24.10.2013

In Kraft vom 01.07.1996 bis 24.10.2013

(1) Im Zusammenhang mit der freiberuflichen Berufsausübung ist eine dem beruflichen Ansehen abträgliche, insbesondere jede vergleichende, diskriminierende oder unsachliche Anpreisung oder Werbung verboten.

(2) Im Rahmen der freiberuflichen Berufsausübung haben Angehörige eines gehobenen medizinisch-technischen Dienstes die zur Behandlung übernommenen Patienten (Patientinnen) oder die zu ihrer gesetzlichen oder bevollmächtigten Vertretung befugten Personen insbesondere über

1.

den geplanten Behandlungsablauf,

2.

die Kosten der Behandlung und

3.

den beruflichen Versicherungsschutz

zu informieren. Im Rahmen der Aufklärung über die Kosten der Behandlung ist insbesondere auch darüber zu informieren, welche Behandlungskosten von dem entsprechenden inländischen Träger der Sozialversicherung, der Krankenfürsorge oder einem sonstigen Kostenträger voraussichtlich übernommen werden und welche von dem (der) betroffenen Patienten (Patientin) oder Klienten (Klientin) zu tragen sind. Dabei ist sicherzustellen, dass in jedem Fall die der behandelten Person in Rechnung gestellten Kosten nach objektiven, nichtdiskriminierenden Kriterien berechnet werden.

(3) Nach erbrachter Leistung hat der (die) Angehörige des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes, sofern die Leistung nicht direkt mit einem inländischen Träger der Sozialversicherung oder der Krankenfürsorge oder mit einem sonstigen Kostenträger verrechnet wird, eine klare Rechnung über diese auszustellen, die den Anforderungen für eine steuerliche Geltendmachung und Erstattung genügt.

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