§ 6e MTD-G Beurteilung, Bestätigung und Berichte

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen

1.

„bestanden“ oder

2.

„nicht bestanden“

zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom (von der) Direktor(in)jeweiligen Kollegium der medizinisch-technischen Akademie oder an FachhochschulenFachhochschule bzw. Einrichtungender Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vom jeweiligen Kollegium auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen, und mit der Stampiglie der Akademie oder der Fachhochschule bzw. der fachhochschulischen Einrichtung zu versehen und dem Zulassungsbescheid anzufügen.

(3) Der (Die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen das jeweilige Kollegium hat jährlich spätestens bis zum 15. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs einen Bericht an den (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Anzahl der erfolgreich bzw. nicht erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen zu erstattenversehen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.03.2012 bis 31.12.2013

(1) Die Leistungen im Rahmen des Anpassungslehrgangs bzw. der Prüfungserfolg im Rahmen der Eignungsprüfung sind mit den Beurteilungsstufen

1.

„bestanden“ oder

2.

„nicht bestanden“

zu beurteilen. Ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung, der bzw. die mit „nicht bestanden“ beurteilt wird, darf höchstens zweimal wiederholt werden.

(2) Über den absolvierten Anpassungslehrgang oder die absolvierte Eignungsprüfung ist eine Bestätigung vom (von der) Direktor(in)jeweiligen Kollegium der medizinisch-technischen Akademie oder an FachhochschulenFachhochschule bzw. Einrichtungender Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen vom jeweiligen Kollegium auszustellen. Die Bestätigung ist zu unterzeichnen, und mit der Stampiglie der Akademie oder der Fachhochschule bzw. der fachhochschulischen Einrichtung zu versehen und dem Zulassungsbescheid anzufügen.

(3) Der (Die) Direktor(in) der medizinisch-technischen Akademie oder an Fachhochschulen bzw. Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen das jeweilige Kollegium hat jährlich spätestens bis zum 15. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs einen Bericht an den (die) Bundesminister(in) für Gesundheit, Familie und Jugend über die Anzahl der erfolgreich bzw. nicht erfolgreich absolvierten Anpassungslehrgänge und Eignungsprüfungen zu erstattenversehen.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 185/2013)

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