§ 6c MTD-G (weggefallen)

MTD-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs. 5Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 6 b, Absatz 5,
    1. 1.Ziffer einsist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4,ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4 einherzugehen,hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einherzugehen,
    3. 3.Ziffer 3ist vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu bewerten und
    4. 4.Ziffer 4kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Kollegiums der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Kollegiums der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006,, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie in der Einrichtung bzw. die durch den (die) qualifizierten Berufsangehörige(n) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und
    2. 2.Ziffer 2die fachliche und pädagogische Eignung des (der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. 1.Ziffer einsvom (von der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. 2.Ziffer 2nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.
§ 6c MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsEin Anpassungslehrgang gemäß § 6b Abs. 5Ein Anpassungslehrgang gemäß Paragraph 6 b, Absatz 5,
    1. 1.Ziffer einsist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4,ist die Ausübung des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines (einer) qualifizierten Berufsangehörigen an oder in Verbindung mit einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß § 3 Abs. 4 einherzugehen,hat, sofern dies fachlich erforderlich ist, mit einer Zusatzausbildung an einem entsprechenden Fachhochschul-Bachelorstudiengang gemäß Paragraph 3, Absatz 4, einherzugehen,
    3. 3.Ziffer 3ist vom jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zu bewerten und
    4. 4.Ziffer 4kann im Rahmen eines Dienstverhältnisses absolviert werden.
  2. (2)Absatz 2Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Kollegiums der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 2/2006, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.Ein Anpassungslehrgang bedarf der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Kollegiums der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen. Er hat an jenen Einrichtungen gemäß der FH-MTD-Ausbildungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2006,, zu erfolgen, die den Erwerb der erforderlichen fachlich-methodischen Kompetenzen zur Ausübung des Berufs gewährleisten.
  3. (3)Absatz 3Die Zustimmung ist zu erteilen, sofern
    1. 1.Ziffer einsdie in der Einrichtung bzw. die durch den (die) qualifizierten Berufsangehörige(n) erbrachten Leistungen nach Inhalt und Umfang die zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten vermitteln und
    2. 2.Ziffer 2die fachliche und pädagogische Eignung des (der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, vorliegt.
  4. (4)Absatz 4Personen, die einen Anpassungslehrgang absolvieren, dürfen nur Tätigkeiten des entsprechenden gehobenen medizinisch-technischen Dienstes ausüben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den zu erlernenden Fähigkeiten und Fertigkeiten stehen. Sie haben Aufzeichnungen über die durchgeführten Tätigkeiten zu führen, die
    1. 1.Ziffer einsvom (von der) qualifizierten Berufsangehörigen, unter dessen (deren) Anleitung und Aufsicht der Anpassungslehrgang absolviert wird, unter Hinzufügung einer Kurzbeurteilung schriftlich abzuzeichnen und
    2. 2.Ziffer 2nach Abschluss des Anpassungslehrgangs dem jeweiligen Kollegium der Fachhochschule bzw. der Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Bachelorstudiengängen zur Durchführung der Bewertung vorzulegen
    sind.
§ 6c MTD-G seit 31.08.2024 weggefallen.

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