§ 715 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Kann man nicht entscheidenfestgestellt werden, welches Testamentwelche von mehreren letztwilligen Verfügungen früher oder Codicill das spätere sey;später errichtet wurde, so gelten alle, in so fernsoweit sie neben einandernebeneinander bestehen können, beyde, und es kommen die im Hauptstücke von der Gemeinschaft. Die Bestimmungen des Eigenthumes aufgestellten Vorschriften zur AnwendungSechzehnten Hauptstücks gelten entsprechend.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Kann man nicht entscheidenfestgestellt werden, welches Testamentwelche von mehreren letztwilligen Verfügungen früher oder Codicill das spätere sey;später errichtet wurde, so gelten alle, in so fernsoweit sie neben einandernebeneinander bestehen können, beyde, und es kommen die im Hauptstücke von der Gemeinschaft. Die Bestimmungen des Eigenthumes aufgestellten Vorschriften zur AnwendungSechzehnten Hauptstücks gelten entsprechend.