§ 717 ABGB a) Allgemeines

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Will der Erblasserletztwillig Verfügende seine AnordnungVerfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten;, so mußmuss er sie ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlichstillschweigend widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Will der Erblasserletztwillig Verfügende seine AnordnungVerfügung aufheben, ohne eine neue zu errichten;, so mußmuss er sie ausdrücklich entweder mündlich, oder schriftlichstillschweigend widerrufen, oder die Urkunde vertilgen.