§ 11 KMATG Vollziehung

Kriegsmaterialgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.06.2012 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, für Landesverteidigung und Sport, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

Stand vor dem 29.06.2012

In Kraft vom 01.07.2001 bis 29.06.2012

Mit der Vollziehung der §§ 2, 3a Abs. 1 und 5 Abs. 2, erster Satz, ist die Bundesregierung, mit der Vollziehung der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind die Bundesminister für Inneres, für auswärtigeeuropäische und internationale Angelegenheiten, für Landesverteidigung und Sport, für Finanzen und für Justiz je nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

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