§ 6 KMATG Zoll

Kriegsmaterialgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Zollbehörden und ihre Organe haben im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Bewilligung gemäß § 3 ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2163 der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913952/922013 zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenUnion, ABl. Nr. L 302269 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.200610.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205287 vom 22.07.199829.10.2013 S. 7590.

(3) Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu stellen.

Stand vor dem 30.04.2016

In Kraft vom 30.06.2012 bis 30.04.2016

(1) Die Zollbehörden und ihre Organe haben im Rahmen der ihnen gemäß § 29 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, eingeräumten Befugnisse an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken.

(2) Die Bewilligung gemäß § 3 ist eine erforderliche Unterlage zur Zollanmeldung gemäß Art. 62 Abs. 2163 der Verordnung (EWGEU) Nr. 2913952/922013 zur Festlegung des Zollkodex der GemeinschaftenUnion, ABl. Nr. L 302269 vom 19.10.1992 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.200610.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 205287 vom 22.07.199829.10.2013 S. 7590.

(3) Bei Transitflügen mit Zwischenlandung ist Kriegsmaterial, auch wenn keine Entladung erfolgt, dem Zollamt zu stellen.

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