§ 733 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

IstWenn ein KindNachkomme des ErblassersVerstorbenen vor ihm gestorben, ist und sind von demselben Ein oder mehrere Enkel vorhanden; soseinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der AntheilAnteil, welcherder dem verstorbenen KindeNachkommen gebührt hätte, diesem nachgelassenen Enkel ganz, oder den mehrern Enkelndessen Kindern zu gleichen TheilenTeilen zu. Ist von diesen Enkeln ebenfalls Einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen; so wird auf die nähmliche Art der Antheil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich getheilt. Sind von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden; so wird die Theilung verhältnißmäßig nach der eben gegebenen Vorschrift vorgenommen.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

IstWenn ein KindNachkomme des ErblassersVerstorbenen vor ihm gestorben, ist und sind von demselben Ein oder mehrere Enkel vorhanden; soseinerseits Nachkommen hinterlassen hat, fällt der AntheilAnteil, welcherder dem verstorbenen KindeNachkommen gebührt hätte, diesem nachgelassenen Enkel ganz, oder den mehrern Enkelndessen Kindern zu gleichen TheilenTeilen zu. Ist von diesen Enkeln ebenfalls Einer gestorben und hat Urenkel nachgelassen; so wird auf die nähmliche Art der Antheil des verstorbenen Enkels unter die Urenkel gleich getheilt. Sind von einem Erblasser noch entferntere Nachkömmlinge vorhanden; so wird die Theilung verhältnißmäßig nach der eben gegebenen Vorschrift vorgenommen.