§ 737 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Wenn Eines der verstorbenen AelternHat ein verstorbener Elternteil des Erblassers weder Kinder noch NachkömmlingeVerstorbenen keine Nachkommen hinterlassen hat;, so fällt die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft dem andernanderen noch lebenden AelterntheileElternteil zu. Ist auch dieser Theil auch nicht mehr am Leben;verstorben, so wird die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft unter seinen Kindern und NachkömmlingenNachkommen nach den bereits angeführten Grundsätzen vertheiletverteilt.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.1812 bis 31.12.2016

Wenn Eines der verstorbenen AelternHat ein verstorbener Elternteil des Erblassers weder Kinder noch NachkömmlingeVerstorbenen keine Nachkommen hinterlassen hat;, so fällt die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft dem andernanderen noch lebenden AelterntheileElternteil zu. Ist auch dieser Theil auch nicht mehr am Leben;verstorben, so wird die ganze Erbschaftgesamte Verlassenschaft unter seinen Kindern und NachkömmlingenNachkommen nach den bereits angeführten Grundsätzen vertheiletverteilt.