§ 10 KlGG Unterpachtverträge.

Kleingartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999

ABSCHNITT III.

Unter- und Einzelpachtverträge.

Unterpachtverträge.

§ 10. Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 10.01.1959 bis 31.08.1999

ABSCHNITT III.

Unter- und Einzelpachtverträge.

Unterpachtverträge.

§ 10. Die Generalpächter (§ 4) haben die von ihnen gepachteten Grundstücke (Grundstücksteile) an einzelne natürliche Personen beziehungsweise an Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam in Unterpacht weiterzugeben, soweit diese Grundstücke (Grundstücksteile) nicht für Gemeinschaftseinrichtungen verwendet werden.

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