§ 3 KlGG

Kleingartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.9999

Pachtbeschränkungen.

§ 3. (1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.

(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter (§ 18) eines Kleingartens kann nur entweder eine einzelne natürliche Person oder können Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam sein.

(3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet.

Stand vor dem 31.08.1999

In Kraft vom 10.01.1959 bis 31.08.1999

Pachtbeschränkungen.

§ 3. (1) Dem Inhaber eines Kleingartens sowie seinem Ehegatten ist die Pachtung eines weiteren Kleingartens im selben Bundesland nicht gestattet; dies gilt auch für den Eigentümer eines Kleingartens.

(2) Unterpächter (§ 10) oder Einzelpächter (§ 18) eines Kleingartens kann nur entweder eine einzelne natürliche Person oder können Ehegatten oder Lebensgefährten gemeinsam sein.

(3) Dem Kleingärtner ist die Weiterverpachtung des Kleingartens nicht gestattet.

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