§ 765 ABGB 5. Anfall und Fälligkeit

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Als Pflichtteil gebührt jedem Kind(1) Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihmTod des Verstorbenen.

(2) Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäredem Tod des Verstorbenen fordern.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.07.1978 bis 31.12.2016

Als Pflichtteil gebührt jedem Kind(1) Der Pflichtteilsberechtigte erwirbt den Anspruch für sich und seine Nachfolger mit dem Ehegatten die Hälfte dessen, was ihmTod des Verstorbenen.

(2) Den Geldpflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte erst ein Jahr nach der gesetzlichen Erbfolge zugefallen wäredem Tod des Verstorbenen fordern.