§ 26 HStG 1995

Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Hinsichtlich des § 23 tritt dieses Bundesgesetz am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.

(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs mit dem Ausland, BGBl. Nr. 661/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1994 samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft.

(4) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 19, 20, 21, 22 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die §§ 1, 2, 3, 5, 9, 11, 12, 21, 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 8 tritt mit diesem Tag außer Kraft.

Stand vor dem 28.10.2021

In Kraft vom 31.12.2004 bis 28.10.2021

(1) Hinsichtlich des § 23 tritt dieses Bundesgesetz am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Hinsichtlich der übrigen Bestimmungen tritt dieses Bundesgesetz gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union in Kraft.

(3) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz über die statistische Erhebung des Warenverkehrs mit dem Ausland, BGBl. Nr. 661/1987, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 31/1994 samt den dazu ergangenen Verordnungen außer Kraft.

(4) § 23 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(5) Die §§ 1, 2, 3, 4, 5, 7, 9, 10, 11, 12, 13, 19, 20, 21, 22 und 25, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(6) Die §§ 1, 2, 3, 5, 9, 11, 12, 21, 23 und 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 186/2021 treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft. § 8 tritt mit diesem Tag außer Kraft.

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