§ 19 HStG 1995

Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.9999

§ 19. (1) Als statistischer Wert der Ware ist der Wert in österreichischer WährungEuro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert).

(2) Der Rechnungsbetrag bei der Einfuhr ist ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.

Stand vor dem 31.12.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 31.12.2004

§ 19. (1) Als statistischer Wert der Ware ist der Wert in österreichischer WährungEuro anzumelden, den die Ware beim Übergang über die Grenze des statistischen Erhebungsgebietes hatte (Grenzwert).

(2) Der Rechnungsbetrag bei der Einfuhr ist ohne Umsatzsteuer gemäß der ausgestellten Rechnung oder dem an ihre Stelle tretenden Dokument, für alle Waren, die Gegenstand der statistischen Anmeldung sind, anzumelden.

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