§ 12 HStG 1995

Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verzeichnisse haben weiters zu enthalten:

a)

die Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß;

b)

die institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 fallen und die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.

(3) Diese Verzeichnisse haben für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmäßigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten, den er gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 bzw. § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in seiner Steueranmeldung angegeben hat.

(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich darüberhinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw. institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu stellen.

(5) Ergeben sich zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Österreichischen Finanzverwaltung aufzuklären und sind die notwendigen Richtigstellungen zu veranlassen.

(6) Die nach Abs. 1 bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben monatlich automationsunterstützt zu erfolgen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2021

(1) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich die Verzeichnisse der Umsatzsteuerpflichtigen, die während des betreffenden Zeitraumes eine Lieferung an andere Mitgliedstaaten gemeldet haben, zu übermitteln.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verzeichnisse haben weiters zu enthalten:

a)

die Umsatzsteuerpflichtigen, die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraumes einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der zwar nicht aus einer Lieferung hervorgegangen ist, aber gleichwohl Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß;

b)

die institutionellen Nichtumsatzsteuerpflichtigen und die steuerbefreiten Unternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, und Unternehmer, die unter die Durchschnittssatzbesteuerung gemäß § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994 fallen und die erklärt haben, daß sie während des betreffenden Zeitraums einen Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten durchgeführt haben, der Gegenstand einer periodischen Steueranmeldung sein muß.

(3) Diese Verzeichnisse haben für jeden der darin aufgenommenen Marktteilnehmer die wertmäßigen Beträge über den von ihm durchgeführten Warenverkehr zwischen Mitgliedstaaten zu enthalten, den er gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 bzw. § 22 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663, in seiner Steueranmeldung angegeben hat.

(4) Der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen hat der Bundesanstalt Statistik Österreich darüberhinaus regelmäßig die auf Grund der zusammenfassenden Meldung in den einzelnen Mitgliedstaaten ermittelten Bemessungsgrundlagen nach Ländern sowie nach den auf österreichischer Seite beteiligten Umsatzsteuerpflichtigen bzw. institutionell Nichtumsatzsteuerpflichtigen gegliedert zur Verfügung zu stellen.

(5) Ergeben sich zwischen den handelsstatistischen Anmeldungen eines Umsatzsteuerpflichtigen und den gemäß den Absätzen 1 und 4 an die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelten Daten bedeutsame Differenzen, so sind diese durch die Bundesanstalt Statistik Österreich mit der Österreichischen Finanzverwaltung aufzuklären und sind die notwendigen Richtigstellungen zu veranlassen.

(6) Die nach Abs. 1 bis 5 durchzuführenden Übermittlungen haben monatlich automationsunterstützt zu erfolgen.

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