§ 8 HStG 1995 (weggefallen)

Handelsstatistisches Gesetz 1995

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende statistische Verfahren zu unterscheiden:

a)

die endgültige Versendung;

b)

die vorübergehende Versendung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;

c)

die Wiederversendung nach wirtschaftlicher Lohnveredelung;

d)

der endgültige Eingang;

e)

der vorübergehende Eingang zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;

f)

der Wiedereingang nach wirtschaftlicher Lohnveredelung.“

§ 8 HStG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 05.12.1998 bis 31.12.2021
Für die handelsstatistische Anmeldung sind nachstehende statistische Verfahren zu unterscheiden:

a)

die endgültige Versendung;

b)

die vorübergehende Versendung zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;

c)

die Wiederversendung nach wirtschaftlicher Lohnveredelung;

d)

der endgültige Eingang;

e)

der vorübergehende Eingang zur wirtschaftlichen Lohnveredelung;

f)

der Wiedereingang nach wirtschaftlicher Lohnveredelung.“

§ 8 HStG 1995 seit 31.12.2021 weggefallen.

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