§ 2 HStG 1995

Handelsstatistisches Gesetz 1995

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformularelektronisch zu erfolgen, das. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat.

(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen AnmeldeformulareAnmeldungen erforderlich sind.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2021

(1) Die handelsstatistische Anmeldung hat, soweit nach § 1 Abs. 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist, mit einem handelsstatistischen Anmeldeformularelektronisch zu erfolgen, das. Sie hat alle für die Zwecke der amtlichen Handelsstatistik erforderlichen Daten zu enthalten hat.

(2) Zur Ergänzung oder Berichtigung der amtlichen Handelsstatistik haben alle Anmeldepflichtigen der Bundesanstalt Statistik Österreich über Aufforderung alle Auskünfte zu erteilen und alle Belege vorzulegen, die für eine Verarbeitung der handelsstatistischen AnmeldeformulareAnmeldungen erforderlich sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten