§ 1 GSG Geltungsbereich

Gewebesicherheitsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Gewinnung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen. Weiters regelt es die Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen, sofern diese nicht zur Herstellung von ArzneispezialitätenArzneimitteln, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, von Prüfpräparaten oder von Medizinprodukten verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben ist der Stand der Wissenschaften und Technik einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsZellen und Gewebe, die innerhalb ein und desselben medizinischen Eingriffs als autologes Transplantat verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2Blut und Blutbestandteile gemäß § 3 Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, undBlut und Blutbestandteile gemäß Paragraph 3, Blutsicherheitsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, und
    3. 3.Ziffer 3menschliche Organe und Teile von Organen, wenn sie zum selben Zweck wie das Organ im menschlichen Körper verwendet werden sollen.

Stand vor dem 15.07.2009

In Kraft vom 20.03.2008 bis 15.07.2009
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Gewinnung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen. Weiters regelt es die Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen, sofern diese nicht zur Herstellung von ArzneispezialitätenArzneimitteln, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, von Prüfpräparaten oder von Medizinprodukten verwendet werden.
  2. (2)Absatz 2Bei der Gewinnung, Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben ist der Stand der Wissenschaften und Technik einzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
    1. 1.Ziffer einsZellen und Gewebe, die innerhalb ein und desselben medizinischen Eingriffs als autologes Transplantat verwendet werden,
    2. 2.Ziffer 2Blut und Blutbestandteile gemäß § 3 Blutsicherheitsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 44/1999, undBlut und Blutbestandteile gemäß Paragraph 3, Blutsicherheitsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 1999,, und
    3. 3.Ziffer 3menschliche Organe und Teile von Organen, wenn sie zum selben Zweck wie das Organ im menschlichen Körper verwendet werden sollen.

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