§ 25 FMG 1999 Vollzugsklausel

Futtermittelgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999
§ 25.Paragraph 25,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus betraut, und zwar hinsichtlich

  1. 1.Ziffer eins§ 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 10 und Paragraph 20, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. 2.Ziffer 2§ 11 und § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,Paragraph 11 und Paragraph 17, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.Paragraph 17, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 26.04.2017 bis 24.07.2020
§ 25.Paragraph 25,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus betraut, und zwar hinsichtlich

  1. 1.Ziffer eins§ 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,Paragraph 4,, Paragraph 5, Absatz 2,, Paragraph 6, Absatz 2,, Paragraph 11, Absatz eins,, Paragraph 12, Absatz 2 und 3, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz 10 und Paragraph 20, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,
  2. 2.Ziffer 2§ 11 und § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,Paragraph 11 und Paragraph 17, Absatz 4, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.Paragraph 17, Absatz 3, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

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