§ 25 FMG 1999 Vollzugsklausel

Futtermittelgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus betraut, und zwar hinsichtlich

1.

§ 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

§ 11 und § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 26.04.2017 bis 24.07.2020

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesministerdie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus betraut, und zwar hinsichtlich

1.

§ 4, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 2, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 10 und § 20 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz,

2.

§ 11 und § 17 Abs. 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

3.

§ 17 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres.

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