§ 13 FMG 1999 Zulassung

Futtermittelgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2020 bis 31.12.9999

(1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:

1.

technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;

2.

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(2) Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.

(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

Stand vor dem 24.07.2020

In Kraft vom 21.06.2013 bis 24.07.2020

(1) Betriebe, die folgende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen oder in Verkehr bringen, bedürfen vor Aufnahme ihrer Tätigkeit einer Zulassung durch die Behörde:

1.

technisch hochentwickelte und für die Gesundheit von Mensch und Tier sensible Zusatzstoffe sowie bestimmte Erzeugnisse;

2.

Vormischungen und Mischfuttermittel, die Zusatzstoffe im Sinne von Z 1 oder aus solchen hergestellte Vormischungen enthalten;

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)

(2) Der BundesministerDie Bundesministerin für Land-Landwirtschaft, Regionen und Forstwirtschaft, Umwelt und WasserwirtschaftTourismus hat zum Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren und zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz durch Verordnung einzelne oder Gruppen von Zusatzstoffen, Vormischungen und Futtermitteln festzusetzen, deren Herstellung oder Inverkehrbringen an eine Zulassung im Sinne des Abs. 1 gebunden ist.

(3) Die Zulassung ist nach Durchführung einer Betriebskontrolle auf Antrag von der Behörde unter Bedingungen und Auflagen zu erteilen, sofern die Betriebsräume, das Personal und die sonstigen betrieblichen Einrichtungen den Anforderungen des § 12 entsprechen. Dem Betrieb ist eine Zulassungsnummer zuzuteilen, welche die Identifizierung des Betriebes ermöglicht.

(4) Die Zulassung ist zu entziehen, wenn der Betrieb seine Tätigkeit einstellt oder den Anforderungen des § 12 oder sonstigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr entspricht.

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