§ 28 FTFG Verweisungen auf andere Bundesgesetze

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2004 bis 31.12.9999
  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;hinsichtlich der Paragraphen eins und 24 die Bundesregierung;
  2. 1a.Ziffer eins ahinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;hinsichtlich der Paragraphen 11 a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 11 a, Absatz eins, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 17 Abs. 8 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 8, zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 26, der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 27, der Bundesminister für Justiz;
  6. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
§ 28.Paragraph 28,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2004

In Kraft vom 12.07.2000 bis 31.08.2004
  1. 1.Ziffer einshinsichtlich der §§ 1 und 24 die Bundesregierung;hinsichtlich der Paragraphen eins und 24 die Bundesregierung;
  2. 1a.Ziffer eins ahinsichtlich der §§ 11a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 11a Abs. 1 jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;hinsichtlich der Paragraphen 11 a bis 11c der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des Paragraph 11 a, Absatz eins, jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie;
  3. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 17 Abs. 8 zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;hinsichtlich des Paragraph 17, Absatz 8, zweiter Satz der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur und dem Bundesminister für Finanzen;
  4. 3.Ziffer 3hinsichtlich des § 26 der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;hinsichtlich des Paragraph 26, der Bundesminister für Finanzen und, soweit es sich dabei um Bundesverwaltungsabgaben handelt, der Bundeskanzler;
  5. 4.Ziffer 4hinsichtlich des § 27 der Bundesminister für Justiz;hinsichtlich des Paragraph 27, der Bundesminister für Justiz;
  6. 5.Ziffer 5hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
§ 28.Paragraph 28,

Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird und nichts anderes bestimmt ist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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