§ 27 FTFG (weggefallen)

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.9999
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse des Wissenschaftsfonds oder einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet§ 27 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

Stand vor dem 30.09.2015

In Kraft vom 01.09.2004 bis 30.09.2015
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Wissenschaftsfonds, die Mitglieder der Organe sowie die Sachverständigen sind über Tatsachen, die ihnen in Wahrnehmung ihrer Tätigkeit für den Wissenschaftsfonds zur Kenntnis gelangen und deren Geheimhaltung im berechtigten Interesse des Wissenschaftsfonds oder einer Förderwerberin oder eines Förderwerbers gelegen ist, zu Verschwiegenheit verpflichtet§ 27 FTFG (weggefallen) seit 01.10.2015 weggefallen. Daten dürfen an Dritte nur übermittelt werden, wenn bundesgesetzliche Vorschriften dies vorsehen oder die oder der Betroffene ausdrücklich und unmissverständlich der Übermittlung zugestimmt hat.

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