§ 15 FTFG Richtlinien

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für eine Abwicklung gemäß § 12 oder eine Durchführung gemäß § 12a jeweils gesonderte Förderungsrichtlinien zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand zu enthalten. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und aufvon der Website des jeweils zuständigen BundesministeriumsBundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.2020

(1) Die zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesminister haben jeweils für ihren Wirkungsbereich im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen für eine Abwicklung gemäß § 12 oder eine Durchführung gemäß § 12a jeweils gesonderte Förderungsrichtlinien zu erlassen.

(2) Die Förderungsrichtlinien haben jedenfalls Bestimmungen zu enthalten über den Gegenstand der Förderung, Art und Ausmaß der Förderung, die förderbaren Kosten, die spezifischen Voraussetzungen für die Gewährung der Förderung, das Verfahren, die Evaluierungsgrundsätze sowie den Gerichtsstand zu enthalten. Die wettbewerbsrechtlichen Regeln der Europäischen Union sind zu beachten. Die Richtlinien sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen und aufvon der Website des jeweils zuständigen BundesministeriumsBundesministerin oder dem jeweils zuständigen Bundesminister im Internet zu veröffentlichen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 52/2009)

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