§ 13 FTFG Förderungsarten

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:

1.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;

2.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;

3.

sonstige Geldzuwendungen.

(2) Darüber hinaus kanndürfen Abwicklungsstellen oder die Abwicklungsstellegemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 14.01.2006 bis 31.12.2020

(1) Die Förderung kann gewährt werden durch insbesondere:

1.

zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen;

2.

Annuitäten-, Zinsen- und Kreditzuschüsse;

3.

sonstige Geldzuwendungen.

(2) Darüber hinaus kanndürfen Abwicklungsstellen oder die Abwicklungsstellegemäß § 12a herangezogene zentrale Forschungsförderungseinrichtung Beratungsleistungen erbringen.

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