§ 11 FTFG Förderungsprogramme und –vorhaben

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2009 bis 31.12.9999
ABSCHNITT II

Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung

Förderungsvorhaben und Förderungsmittel

§ 11.(1) Zur Förderung der wirtschaftlich-technischenvon angewandter Forschung, insbesonderetechnologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung,Förderungsmaßnahmen stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes fürMittel bereit.

(2) Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben bereit:

1.

anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben der wirtschaftlich-technischen, welche sowohl Forschung und Technologieentwicklung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;

2.

Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlichÜberleitung von Forschungs-technischen Forschung, Entwicklungs- und TechnologieentwicklungInnovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;

3.

Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;

34.

Technische Durchführbarkeitsstudien;

4. wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;

5.

Technologietransfer;

6.

Gründung technologieorientierter Unternehmen.

(3) Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.

Stand vor dem 17.06.2009

In Kraft vom 14.01.2006 bis 17.06.2009
ABSCHNITT II

Förderung von wirtschaftlich-technischer Forschung

Förderungsvorhaben und Förderungsmittel

§ 11.(1) Zur Förderung der wirtschaftlich-technischenvon angewandter Forschung, insbesonderetechnologischer Entwicklung und damit verbundener Innovation durch Förderungsprogramme, welche auch ergänzend Grundlagenforschung umfassen können, sowie ergänzende Maßnahmen im Bereich anwendungsorientierter Forschung und Entwicklung,Förderungsmaßnahmen stellt der Bund Mittel nach Maßgabe des jährlichen Bundesfinanzgesetzes fürMittel bereit.

(2) Im Sinne des Abs. 1 förderbar sind folgende Vorhaben bereit:

1.

anwendungs-, technologie- oder innovationsorientierte Vorhaben der wirtschaftlich-technischen, welche sowohl Forschung und Technologieentwicklung, einschließlich ergänzender Grundlagenforschung, als auch technologische Entwicklung sowie Innovation umfassen können;

2.

Vorhaben im Bereich der Grundlagenforschung oder Ausbildungsmaßnahmen in Ergänzung zu Vorhaben der wirtschaftlichÜberleitung von Forschungs-technischen Forschung, Entwicklungs- und TechnologieentwicklungInnovationsergebnissen in Pilot- und Demonstrationsprojekte;

3.

Vorhaben zum Aufbau von Humanressourcen und zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation;

34.

Technische Durchführbarkeitsstudien;

4. wirtschaftlich-technische Vorhaben im Bereich der nationalen und internationalen FTE – Kooperation;

5.

Technologietransfer;

6.

Gründung technologieorientierter Unternehmen.

(3) Programme sowie ergänzende Förderungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 können zur Teilnahme an gemeinsamen europäischen oder internationalen Initiativen eingesetzt werden.

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