§ 7 FTFG Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind

1.

die Vertretung des Wissenschaftsfonds,

2.

der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,

3.

der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4),

4.

die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6,

5.

die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2,

6.

die DurchführungUmsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,

7.

die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie RichtlinienEntwürfen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4§ 3 Z 3, wobei der Delegiertenversammlung ebenso wie deren einzelnen Mitgliedern eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme hiezu zukommt, sofern von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nicht eine längere Frist bestimmt wird,

7a.

gegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß § 5 Abs. 2,

8.

die Vorsitzführung

a)

im Kuratorium (§ 6a Abs. 6) und

b)

im Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowie

9.

die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2020

(1) Die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten sind

1.

die Vertretung des Wissenschaftsfonds,

2.

der Abschluss von Arbeitsverträgen für den Wissenschaftsfonds,

3.

der Bericht an den Aufsichtsrat, wenn die kaufmännische Vizepräsidentin oder der kaufmännische Vizepräsident in kaufmännischen Angelegenheiten überstimmt wird (§ 8 Abs. 4),

4.

die Einberufung des Kuratoriums gemäß § 6a Abs. 6,

5.

die Antragstellung an die Delegiertenversammlung in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 1 Z 1 und 2,

6.

die DurchführungUmsetzung der Beschlüsse der Delegiertenversammlung, des Kuratoriums und des Aufsichtsrates,

7.

die Information der Mitglieder der Delegiertenversammlung über die geplante Vorlage von Arbeits- und Mehrjahresprogrammen sowie RichtlinienEntwürfen gemäß § 8 Abs. 1 Z 4§ 3 Z 3, wobei der Delegiertenversammlung ebenso wie deren einzelnen Mitgliedern eine vierzehntägige Frist zur Stellungnahme hiezu zukommt, sofern von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten nicht eine längere Frist bestimmt wird,

7a.

gegebenenfalls die Festsetzung einer 14 Tage übersteigenden Frist für Rückmeldungen gemäß § 5 Abs. 2,

8.

die Vorsitzführung

a)

im Kuratorium (§ 6a Abs. 6) und

b)

im Präsidium (§ 8 Abs. 2) sowie

9.

die Leitung der Geschäftsstelle (§ 8c).

(2) Die Präsidentin oder der Präsident darf sich in einzelnen oder allen Angelegenheiten von einem Mitglied des Präsidiums vertreten lassen.

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