§ 3 FTFG Strategische Ausrichtung

Forschungs- und Technologieförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 2b genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme haben einen Planungshorizont von mindestens drei Jahren aufzuweisen und sind jährlich zum Zweck einer rollierenden Mehrjahresplanung anzupassen sowie durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Bei der Ausarbeitung und jährlichen Anpassung der Mehrjahresprogramme ist soweit wie möglich eine Abstimmung mit der Fördertätigkeit

1.

bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 1 § 2b Abs. 1 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-ErrichtungsgesetzesBundes, BGBl. I Nr. 73/2004) undsoweit zutreffend, zu wahren;

2.

anderer vom Bund getragener Fördereinrichtungenbis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

anzustreben.

a)

ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget des Wissenschaftsfonds zu umfassen hat, zur Kenntnis und

b)

einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung

vorzulegen;

3.

in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)

a)

das aktuelle Dreijahresprogramm sowie

b)

die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG)

zu operationalisieren.

(2) Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß § 2b Z 6 ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Der Wissenschaftsfonds ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß § 2b Z 6 zu treffen.

(3) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzustimmen. Die Vorlage der Arbeitsprogramme hat bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

Stand vor dem 31.12.2020

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.12.2020

(1) Der Wissenschaftsfonds hat unter Bedachtnahme auf die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der Forschungsstrategien des Bundes, Mehrjahresprogramme für die Umsetzung der in § 2b genannten Aufgaben zu erstellen. Die Mehrjahresprogramme haben einen Planungshorizont von mindestens drei Jahren aufzuweisen und sind jährlich zum Zweck einer rollierenden Mehrjahresplanung anzupassen sowie durch jährliche Arbeitsprogramme zu operationalisieren. Bei der Ausarbeitung und jährlichen Anpassung der Mehrjahresprogramme ist soweit wie möglich eine Abstimmung mit der Fördertätigkeit

1.

bei der Österreichischen Forschungsförderungsgesellschaft mbH (Erfüllung seiner Aufgaben gemäß § 1 § 2b Abs. 1 die Ziele und Prinzipien der gesamtösterreichischen Forschungs- und Technologiepolitik, insbesondere der FTI-Strategie des Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft mbH-ErrichtungsgesetzesBundes, BGBl. I Nr. 73/2004) undsoweit zutreffend, zu wahren;

2.

anderer vom Bund getragener Fördereinrichtungenbis zum 31. Mai des letzten Jahres der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG) der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung

anzustreben.

a)

ein Dreijahresprogramm, das das gesamte Budget des Wissenschaftsfonds zu umfassen hat, zur Kenntnis und

b)

einen Vorschlag für eine Finanzierungsvereinbarung zur Verhandlung

vorzulegen;

3.

in der laufenden Leistungs- und Finanzierungsperiode (§ 5 Abs. 4 FoFinaG)

a)

das aktuelle Dreijahresprogramm sowie

b)

die jeweils aktuelle Finanzierungsvereinbarung (§§ 5 ff FoFinaG)

zu operationalisieren.

(2) Die Teilnahme an europäischen und internationalen Programmen und Förderungsinstrumenten gemäß § 2b Z 6 ist im jeweiligen jährlichen Arbeitsprogramm vorzusehen. Der Wissenschaftsfonds ist ermächtigt, im Rahmen des zuständigen Gremiums des jeweiligen europäischen oder internationalen Förderungsinstruments Entscheidungen über die Verwendung von Mitteln des Wissenschaftsfonds für Vorhaben gemäß § 2b Z 6 zu treffen.

(3) Die Programme sind der Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde hat sich bei der Genehmigung der Programme mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie abzustimmen. Die Vorlage der Arbeitsprogramme hat bis zum 30. September eines jeden Jahres zu erfolgen. Das Mehrjahresprogramm ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Nationalrates zur Information der Abgeordneten zu übermitteln.

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