§ 36 FOG Förderungsbeiträge

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Insbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1.

Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,

2.

Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,

3.

Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind, Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.

Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.

(2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:

1.

zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

2.

für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern,

3.

für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,

4.

für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,

5.

für die Durchführung von Forschungen und Studien,

6.

für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

7.

für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,

8.

für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 15.07.2004 bis 16.05.2018

(1) Insbesondere können nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

1.

Dachorganisationen, innerhalb derer rechtlich selbständige wissenschaftliche Institutionen zusammengeschlossen sind,

2.

Institutionen, die durch den Betrieb rechtlich unselbständiger Forschungseinrichtungen für die österreichische Wissenschaft und Wirtschaft, vor allem für kleine und mittlere Unternehmen, wesentliche Forschungsgebiete behandeln,

3.

Einrichtungen privatrechtlicher Natur, an denen der Bund oder andere Gebietskörperschaften beteiligt sind, Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.

Förderungsbeiträge gemäß Abs. 2 gewährt werden.

(2) Förderungsbeiträge gemäß Abs. 1 können insbesondere gewährt werden:

1.

zur Verbreitung wissenschaftlicher Erkenntnisse,

2.

für die Förderung der Zusammenarbeit und des Erfahrungsaustausches zwischen Forscherinnen und Forschern,

3.

für die Abhaltung und Unterstützung wissenschaftlicher Tagungen,

4.

für internationale wissenschaftliche Zusammenarbeit,

5.

für die Durchführung von Forschungen und Studien,

6.

für die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses,

7.

für die Unterstützung wissenschaftlicher Zeitschriften und anderer Veröffentlichungen,

8.

für den Betrieb wissenschaftlicher Hilfsdienste.

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