§ 32 FOG Museumsordnungen

Forschungsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 17.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.

(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die organisatorische Gliederung des Museums,

2.

die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,

3.

die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,

4.

die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.

Stand vor dem 16.05.2018

In Kraft vom 15.07.2004 bis 16.05.2018

(1) Für jedes Bundesmuseum ist von der zuständigen Bundesministerin oder vom zuständigen Bundesminister eine Museumsordnung zu erlassen.

(2) Die Museumsordnung hat insbesondere nähere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

die organisatorische Gliederung des Museums,

2.

die nähere Regelung für den Dienstbetrieb sowie für die Inanspruchnahme der Leistungen der Anstalt,

3.

die Erstellung von Arbeitsprogrammen und Tätigkeitsberichten,

4.

die Zusammenarbeit des Museums mit anderen Bundesdienststellen und mit fachverwandten Einrichtungen.

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