§ 14 ETG 1992 Sonderbestimmungen

Elektrotechnikgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.

(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im § 13 bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.

(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft anzuhören.

(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach § 11 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.

(5) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.

  1. (1)Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
  2. (2)Absatz 2Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im § 13 bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.Soweit Maßnahmen nach Paragraph 9, elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im Paragraph 13, bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.
  3. (3)Absatz 3Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anzuhören.Soweit Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 11, elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anzuhören.
  4. (4)Absatz 4Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach § 11 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 11, auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.
  5. (5)Absatz 5Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Absatz eins, fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 20.04.2016 bis 27.12.2022
(1) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.

(2) Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im § 13 bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.

(3) Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft anzuhören.

(4) Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach § 11 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.

(5) Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.

  1. (1)Absatz einsElektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß § 2 Abs. 1 lit. a des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die ausschließlich dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schiffahrt, der Landesverteidigung oder Fernmeldezwecken der Post dienen, unterliegen diesem Bundesgesetz und den auf Grund desselben erlassenen Verordnungen nur so weit, als auf solche elektrische Anlagen und Betriebsmittel nicht Sonderbestimmungen bezüglich Normalisierung, Typisierung und elektrotechnischer Sicherheitsmaßnahmen anzuwenden sind. Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel der Landesverteidigung unterliegen darüber hinaus bei einem Einsatz des Bundesheeres gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305, diesem Bundesgesetz nur so weit, als dadurch der Einsatz nicht behindert wird.
  2. (2)Absatz 2Soweit Maßnahmen nach § 9 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im § 13 bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.Soweit Maßnahmen nach Paragraph 9, elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, treten an Stelle der im Paragraph 13, bezeichneten Behörden die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Behörden.
  3. (3)Absatz 3Soweit Ausnahmebewilligungen nach § 11 elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anzuhören.Soweit Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 11, elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel betreffen, die unmittelbar einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, sind die nach dem Verwendungszweck für diese Anlagen und Betriebsmittel jeweils in Betracht kommenden Bundesminister zuständig. Vor Erteilung der Ausnahmebewilligung ist jedoch die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft anzuhören.
  4. (4)Absatz 4Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach § 11 auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Abs. 1 bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.Soweit sich Ausnahmebewilligungen nach Paragraph 11, auf elektrische oder andere Anlagen auswirken, die einem der in Absatz eins, bezeichneten Zwecke dienen, können sie nur im Einvernehmen mit den für diese Anlagen und Betriebsmittel zuständigen Bundesministern erteilt werden.
  5. (5)Absatz 5Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Abs. 1 fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.Elektrische Anlagen und elektrische Betriebsmittel, die einem unter die Bestimmungen des Absatz eins, fallenden Zweck dienen, dürfen durch eigenes, für die betreffenden Arbeiten geeignetes und gegebenenfalls nach Rechts- oder Dienstvorschriften hiezu für befähigt erklärtes Personal hergestellt, geändert, erweitert und instandgehalten werden.

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