§ 12 ETG 1992 Befugnis zur Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln

Elektrotechnikgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben dadurch unberührt.

(2) Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nur solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unter der Aufsicht solcher Personen durchführen.

(3) Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 2) sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis zur Installation der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise der elektrischen Betriebsmittel gegeben sind.

(4) Das Erfordernis einer Bewilligung zur HerstellungSpezifische Regelungen betreffend Errichtung, Inverkehrbringen oder Betrieb von Funkanlagen gemäß § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bleibtdem FTEG bleiben durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.

Stand vor dem 19.04.2016

In Kraft vom 01.04.1993 bis 19.04.2016

(1) Die Befugnis zur gewerbsmäßigen Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln richtet sich nach den gewerberechtlichen Vorschriften. Die Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes, BGBl. Nr. 146/1957 in der jeweils geltenden Fassung, bleiben dadurch unberührt.

(2) Die nicht gewerbsmäßige Herstellung, Änderung oder Instandhaltung von elektrischen Anlagen und elektrischen Betriebsmitteln ist nur solchen Personen gestattet, welche die hiezu erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen oder die Arbeit wenigstens unter der Aufsicht solcher Personen durchführen.

(3) Diese Kenntnisse und Fähigkeiten (Abs. 2) sind insbesondere bei jenen Personen anzunehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Erlangung der Befugnis zur Installation der betreffenden elektrischen Anlagen beziehungsweise der elektrischen Betriebsmittel gegeben sind.

(4) Das Erfordernis einer Bewilligung zur HerstellungSpezifische Regelungen betreffend Errichtung, Inverkehrbringen oder Betrieb von Funkanlagen gemäß § 4 Abs. 2 des Fernmeldegesetzes, BGBl. Nr. 170/1949, bleibtdem FTEG bleiben durch die Abs. 1 bis 3 unberührt.

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