§ 10 ETG 1992

Elektrotechnikgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 28.12.2022 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungDie Marktüberwachungsbehörde und Wirtschaftdas Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und die zuständige Marktüberwachungsbehörde sind ermächtigt, Daten, die beiihrer in der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondereVerordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu elektrischen Betriebsmittelnermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und zur Marktüberwachung, an ausländischezuständige Stellen der Europäischen Union und internationale Behörden zu übermittelnanderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Dies umfasst auch die Übermittlung vonDiese Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

(2) Daten zu Wirtschaftsakteuren können auch personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes,elektrischen Betriebsmittels oder für seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die RisikobewertungLieferkette erforderlich ist.

Stand vor dem 27.12.2022

In Kraft vom 20.04.2016 bis 27.12.2022

(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, ForschungDie Marktüberwachungsbehörde und Wirtschaftdas Zollamt Österreich sind zur Wahrnehmung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben und die zuständige Marktüberwachungsbehörde sind ermächtigt, Daten, die beiihrer in der Vollziehung dieses Gesetzes erhoben werden, insbesondereVerordnung (EU) 2019/1020 festgelegten Informations- und Meldeverpflichtungen berechtigt Daten zu elektrischen Betriebsmittelnermitteln, automationsunterstützt zu verarbeiten und zur Marktüberwachung, an ausländischezuständige Stellen der Europäischen Union und internationale Behörden zu übermittelnanderer Mitgliedstaaten weiterzuleiten. Dies umfasst auch die Übermittlung vonDiese Daten zur Verwendung in ausländischen oder internationalen Datenbanken, sofern diese durch eine Behörde unterhalten werden oder unter Aufsicht einer Behörde stehen.

(2) Daten zu Wirtschaftsakteuren können auch personenbezogen sein, sofern dies beispielsweise für die Identifizierung eines Produktes,elektrischen Betriebsmittels oder für seine Rückverfolgung in der Vertriebskette und die RisikobewertungLieferkette erforderlich ist.

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