§ 45 BPGG

Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Zum Zwecke der Anrechnung gemäß § 7 dürfen die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen von den Bundesämternvom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. von den Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen personenbezogenen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach § 7 benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.07.1994 bis 24.05.2018

Zum Zwecke der Anrechnung gemäß § 7 dürfen die personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten nach den Versorgungsgesetzen von den Bundesämternvom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen bzw. von den Ämtern der Landesregierungen an die Entscheidungsträger nach diesem Bundesgesetz übermittelt werden. Diejenigen personenbezogenen Daten, die von den Entscheidungsträgern nicht zur Feststellung der Anrechnung nach § 7 benötigt werden, sind nach Durchführung des Abgleichs zu löschen.

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