§ 33 BPGG

Bundespflegegeldgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

(1) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 3), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge im Einzelfall zu übermitteln:

1.

Versicherungsnummer der Bezieher von Pflegegeld und Ordnungsbegriff des Entscheidungsträgers

2.

Geschlecht der Bezieher von Pflegegeld

3.

Postleitzahl und Bundesland des Wohnsitzes der Pflegegeldbezieher

4.

Art der Grundleistung, zu der das Pflegegeld gewährt wird

5.

Stufe des Pflegegeldes

6.

Art der Behinderung

7.

Art und Höhe der anrechenbaren Geldleistung gemäß § 7

8.

Ruhen des Pflegegeldes und Ruhensgrund gemäß § 12

9.

Übergang, Übergangsgrund und Höhe der übergehenden Leistung gemäß § 13

10.

Höhe des Betrages, mit dem das Pflegegeld gemäß § 20 durch Sachleistungen ersetzt wurde

11.

Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß § 44

12.

Höhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt gemäß § 46 bzw. § 500 ASVG und Aufenthaltsstaat

13.

Auszahlungsbetrag der Pflegegelder

14.

Datum und Art der Anträge

15.

Datum und Art der Erledigungen

16.

Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß des festgestellten Pflegebedarfes

17.

Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1.

(4) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in § 22 Abs. 1 Z 3 genannte Entscheidungsträger zuständig, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken.

(5) Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 erforderlichen personenbezogenen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen.

(6) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für das damit im Zusammenhang stehende Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren den Ländern auf Anfrage folgende hiefür erforderliche personenbezogene Daten elektronisch durch eine Abfragemöglichkeit bei der Bundespflegegeld-Datenbank zur Verfügung zu stellen:

1.

Pflegegeldstufe, Anweisungsbetrag der Leistung und Anweisungsmonat,

2.

Beginn der Leistung,

3.

Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges.

Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dafür anfallenden Kosten sind von den Ländern zu ersetzen.

(7) Die Entscheidungsträger nach § 22 BPGG und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind ermächtigt, zum Zweck der Information über die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermittelnAnm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

1.

Namen,

2.

Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,

3.

Geschlecht,

4.

Geburtsdatum,

5.

Versicherungsnummer und

6.

Meldeadresse.

Die Entscheidungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der obgenannten Information nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

(8) Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 25.03.2021 bis 31.12.2021

(1) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit und Höhe des Pflegegeldes erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 3), Art und Einschätzung der Gesundheitsschädigung, das sind personenbezogene Daten aus ärztlichen Befunden und Sachverständigengutachten, sowie Art und Höhe von pflegebezogenen Geldleistungen zu übermitteln.

(2) Die Entscheidungsträger (§ 22) sind verpflichtet, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger auf Verlangen folgende personenbezogene Daten zur automationsunterstützten Besorgung der Statistik der Pflegevorsorge im Einzelfall zu übermitteln:

1.

Versicherungsnummer der Bezieher von Pflegegeld und Ordnungsbegriff des Entscheidungsträgers

2.

Geschlecht der Bezieher von Pflegegeld

3.

Postleitzahl und Bundesland des Wohnsitzes der Pflegegeldbezieher

4.

Art der Grundleistung, zu der das Pflegegeld gewährt wird

5.

Stufe des Pflegegeldes

6.

Art der Behinderung

7.

Art und Höhe der anrechenbaren Geldleistung gemäß § 7

8.

Ruhen des Pflegegeldes und Ruhensgrund gemäß § 12

9.

Übergang, Übergangsgrund und Höhe der übergehenden Leistung gemäß § 13

10.

Höhe des Betrages, mit dem das Pflegegeld gemäß § 20 durch Sachleistungen ersetzt wurde

11.

Höhe und Grund der Ausgleichszahlungen gemäß § 44

12.

Höhe der Leistungen bei Auslandsaufenthalt gemäß § 46 bzw. § 500 ASVG und Aufenthaltsstaat

13.

Auszahlungsbetrag der Pflegegelder

14.

Datum und Art der Anträge

15.

Datum und Art der Erledigungen

16.

Betreuungs- und Hilfsmaßnahmen sowie das Gesamtausmaß des festgestellten Pflegebedarfes

17.

Höhe des Betrages, der gemäß § 18 Abs. 2 an den Empfänger des Kostenersatzes ausbezahlt wird.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörden, die Ämter der Landesregierungen, die Sozialhilfeverbände, der Fonds Soziales Wien, die Gemeinden, die Abgabenbehörden des Bundes, die öffentlichen und privaten Krankenanstalten, die Krankenfürsorgeanstalten, die privaten stationären Betreuungs- und Pflegeeinrichtungen sowie die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Rechtsanwälte sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1.

(4) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz der in § 22 Abs. 1 Z 3 genannte Entscheidungsträger zuständig, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Datenschutz-Grundverordnung an der Berechnung und Zahlbarstellung des Pflegegeldes sowie an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken.

(5) Die Ämter der Landesregierungen, der Landesschulrat für Oberösterreich, die Österreichische Post AG, die Telekom Austria AG und die Österreichische Postbus AG sind verpflichtet, der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 3 sowie der Pensionsversicherungsanstalt als Entscheidungsträger gemäß § 22 Abs. 1 Z 5 sämtliche für die Übernahme der Pflegegeldfälle auf Grund des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2011 erforderlichen personenbezogenen Daten in elektronisch verwertbarer Form zeitgerecht zu überlassen.

(6) Der Dachverband der Sozialversicherungsträger hat zur Feststellung der Voraussetzungen oder der Höhe einer pflegebezogenen Leistung der Sozialhilfe oder der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie für das damit im Zusammenhang stehende Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren den Ländern auf Anfrage folgende hiefür erforderliche personenbezogene Daten elektronisch durch eine Abfragemöglichkeit bei der Bundespflegegeld-Datenbank zur Verfügung zu stellen:

1.

Pflegegeldstufe, Anweisungsbetrag der Leistung und Anweisungsmonat,

2.

Beginn der Leistung,

3.

Datum und Grund der Einstellung des Leistungsbezuges.

Die beim Dachverband der Sozialversicherungsträger dafür anfallenden Kosten sind von den Ländern zu ersetzen.

(7) Die Entscheidungsträger nach § 22 BPGG und der Dachverband der Sozialversicherungsträger sind ermächtigt, zum Zweck der Information über die Möglichkeiten zur Inanspruchnahme der kostenlosen Impfung gegen SARS-CoV-2 die folgenden personenbezogenen Daten an die jeweils betroffenen Ämter der Landesregierungen und an den Fonds Soziales Wien zu übermittelnAnm.: Abs. 7 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

1.

Namen,

2.

Pflegegeldstufe und Änderungen der Pflegegeldstufe,

3.

Geschlecht,

4.

Geburtsdatum,

5.

Versicherungsnummer und

6.

Meldeadresse.

Die Entscheidungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben bei der Datenübermittlung die in Artikel 32 Datenschutz-Grundverordnung festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen einzuhalten. Die verarbeiteten personenbezogenen Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie für die Erfüllung des konkreten Zwecks der obgenannten Information nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2021.

(8) Abs. 7 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten