§ 5 BPGG Höhe des Pflegegeldes

Bundespflegegeldgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
§ 5.Paragraph 5,

Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich

  1. (1)Absatz einsDas Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
    1. inSub-Litera, i, nStufe 1157,30 Euro (Anm. 1),
    2. inSub-Litera, i, nStufe 2290,00 Euro (Anm. 2),
    3. inSub-Litera, i, nStufe 3451,80 Euro (Anm. 3),
    4. inSub-Litera, i, nStufe 4677,60 Euro (Anm. 4),
    5. inSub-Litera, i, nStufe 5920,30 Euro (Anm. 5),
    6. inSub-Litera, i, nStufe 61285,20 Euro (Anm. 6) und
    7. inSub-Litera, i, nStufe 71688,90 Euro (Anm. 7)
  2. (2)Absatz 2An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge und den gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Absatz 2, ergebenden Beträge und den gemäß Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.2019
§ 5.Paragraph 5,

Das Pflegegeld gebührt zwölf Mal jährlich und beträgt monatlich

  1. (1)Absatz einsDas Pflegegeld gebührt zwölfmal jährlich und beträgt monatlich
    1. inSub-Litera, i, nStufe 1157,30 Euro (Anm. 1),
    2. inSub-Litera, i, nStufe 2290,00 Euro (Anm. 2),
    3. inSub-Litera, i, nStufe 3451,80 Euro (Anm. 3),
    4. inSub-Litera, i, nStufe 4677,60 Euro (Anm. 4),
    5. inSub-Litera, i, nStufe 5920,30 Euro (Anm. 5),
    6. inSub-Litera, i, nStufe 61285,20 Euro (Anm. 6) und
    7. inSub-Litera, i, nStufe 71688,90 Euro (Anm. 7)
  2. (2)Absatz 2An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des § 108f ASVG vervielfachten und gemäß § 18 Abs. 4 auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.An die Stelle dieser Beträge treten mit Wirkung vom 1. Jänner 2020 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner jeden Jahres die mit dem Anpassungsfaktor des Paragraph 108 f, ASVG vervielfachten und gemäß Paragraph 18, Absatz 4, auf volle 10 Cent gerundeten Beträge. Der Vervielfachung sind die für das jeweils vorangegangene Jahr ermittelten und gerundeten Beträge zugrunde zu legen.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Abs. 2 ergebenden Beträge und den gemäß § 47 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.Die Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz hat die sich gemäß Absatz 2, ergebenden Beträge und den gemäß Paragraph 47, Absatz eins, letzter Satz ergebenden Betrag für jedes Jahr durch Verordnung festzustellen. Diese Verordnung kann auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.
  4. (4)Absatz 4Die Anpassung des Pflegegeldes ist von Amts wegen vorzunehmen.

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