§ 32 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002§ 32 AFG treten mit 1seit 30.11.2018 weggefallen. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 16 Abs. 3 und 4 sowie § 27 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 15.06.2018 bis 30.11.2018
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit 1. März 1999 in Kraft gesetzt werden.

(3) Die Bestimmungen des § 27 Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002§ 32 AFG treten mit 1seit 30.11.2018 weggefallen. Jänner 2002 in Kraft.

(4) § 26 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 16 Abs. 3 und 4 sowie § 27 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

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