§ 24 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten§ 24 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Als Prüfer für die Gegenstände Rechtliche Bestimmungen und Technische Grundlagen sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde zu bestellen. Als Prüfer für die Gegenstände Betrieb und Fertigkeiten ist ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
(1) Bei jedem Fernmeldebüro ist eine Prüfungskommission einzurichten§ 24 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

(2) Die Mitglieder der Prüfungskommission werden vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr für die Dauer von fünf Kalenderjahren bestellt.

(3) Die Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Als Prüfer für die Gegenstände Rechtliche Bestimmungen und Technische Grundlagen sind fachkundige Bedienstete der Fernmeldebehörde zu bestellen. Als Prüfer für die Gegenstände Betrieb und Fertigkeiten ist ein erfahrener Funkamateur, der die Amateurfunkprüfung für die höchste Prüfungskategorie erfolgreich abgelegt hat, mit dessen Einverständnis zu bestellen. Den Vorsitz führt der Prüfer für den Gegenstand Rechtliche Bestimmungen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten