§ 7 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Auf Antrag kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen§ 7 AFG seit 30.11.2018 weggefallen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Fernmeldebüros ermächtigen, in seinem Namen Sonderrufzeichen zuzuweisen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
(1) Auf Antrag kann der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr zur Verwendung bei besonderen Anlässen ein Sonderrufzeichen zuweisen§ 7 AFG seit 30.11.2018 weggefallen. Die Zuweisung ist auf die Dauer des besonderen Anlasses zu befristen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr kann die Fernmeldebüros ermächtigen, in seinem Namen Sonderrufzeichen zuzuweisen, wenn dadurch eine wesentliche Vereinfachung für den Antragsteller erzielt wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten