§ 1 AFG (weggefallen)

Amateurfunkgesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.12.9999
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Amateurfunkdienst§ 1 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997.

Stand vor dem 30.11.2018

In Kraft vom 01.02.1999 bis 30.11.2018
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für den Amateurfunkdienst§ 1 AFG seit 30.11.2018 weggefallen.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz nicht besondere Bestimmungen trifft, gilt das Telekommunikationsgesetz (TKG), BGBl. I Nr. 100/1997.

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