Art. 1 § 37 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Wer

1.

behördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder

2.

die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen, auch wenn die Zuwiderhandlung nicht die Entziehung der Akkreditierung zur Folge hat.

Art. 1 § 37 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 20.04.2012
Wer

1.

behördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24 nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachkommt oder

2.

die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 € zu bestrafen, auch wenn die Zuwiderhandlung nicht die Entziehung der Akkreditierung zur Folge hat.

Art. 1 § 37 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten