Art. 1 § 33 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu haltenArt. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein1 § 33 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
Die Zertifizierungsstelle hat ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu haltenArt. Dieses Verzeichnis muß jedermann zugänglich sein1 § 33 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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