Art. 1 § 31 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
DArt. Zertifizierungsstelle

(1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen § 31 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. Führt die Zertifizierungsstelle die Überwachung selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung bzw. Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur der Prüfberichte entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.

(2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
DArt. Zertifizierungsstelle

(1) Führt die Zertifizierungsstelle Prüfungen selbst durch, muß sie über eine Akkreditierung als Prüfstelle verfügen § 31 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. Führt die Zertifizierungsstelle die Überwachung selbst durch, muß sie als Überwachungsstelle akkreditiert sein. Wird die Prüfung bzw. Überwachung nicht von der Zertifizierungsstelle durchgeführt, darf sie sich nur der Prüfberichte entsprechend akkreditierter Stellen bedienen.

(2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Sollte eine Zertifizierungsstelle ausnahmsweise einen Teil der Zertifizierungstätigkeit weitervergeben, darf dies nur an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle erfolgen.

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