Art. 1 § 26 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Die Prüfstelle hat diejenigen Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der ausgestellten Prüfberichte dienen, wie insbesondere die Prüfprotokolle sowie die Prüfberichte, zehn Jahre aufzubewahrenArt. Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben1 § 26 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
Die Prüfstelle hat diejenigen Aufzeichnungen, die zur Nachvollziehung der Schlüssigkeit der ausgestellten Prüfberichte dienen, wie insbesondere die Prüfprotokolle sowie die Prüfberichte, zehn Jahre aufzubewahrenArt. Bei Entziehung der Akkreditierung oder Untergang der Prüfstelle sind die aufbewahrten Aufzeichnungen der Akkreditierungsstelle oder einer von ihr namhaft gemachten Institution zu übergeben1 § 26 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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