Art. 1 § 25 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
BArt. Prüfstelle

(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllen muß, entspricht.

(2) Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wird.

(3) Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf § 14 Abs25 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 3 Z 1.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
BArt. Prüfstelle

(1) Die Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllen muß, entspricht.

(2) Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wird.

(3) Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf § 14 Abs25 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 3 Z 1.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten