Art. 1 § 25 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllen muß, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wird.
  3. (3)Absatz 3Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf § 14 Abs. 3 Z 1.Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins,
Art. 1 § 25 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
  1. (1)Absatz einsDie Prüfstelle hat in der Regel übernommene Prüfaufträge selbst durchzuführen. Sollte eine Prüfstelle ausnahmsweise einen Teil der mit einem Prüfauftrag verbundenen Prüftätigkeit weitervergeben, so darf dies nur an eine andere akkreditierte oder eine Prüfstelle erfolgen, die den materiellen Anforderungen, die eine Prüfstelle zur Erlangung einer Akkreditierung gemäß den Vorschriften dieses Bundesgesetzes erfüllen muß, entspricht.
  2. (2)Absatz 2Die weitervergebenen Prüftätigkeiten dürfen nicht die gesamte Prüfarbeit ausmachen, die von der Prüfstelle übernommen wird.
  3. (3)Absatz 3Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf § 14 Abs. 3 Z 1.Die weitervergebende Prüfstelle trägt gegenüber der Akkreditierungsstelle die volle Verantwortung für alle weitervergebenen Prüfarbeiten im Hinblick auf Paragraph 14, Absatz 3, Ziffer eins,
Art. 1 § 25 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

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