Art. 1 § 19 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellt haben sowie über ausreichend Personal verfügen, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen müssen.

(2) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.

(3) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters (AbsArt. 1) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen § 19 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
(1) Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen einen gesamtverantwortlichen Leiter für den technischen Bereich bestellt haben sowie über ausreichend Personal verfügen, welche die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendige Ausbildung und Schulung sowie die notwendigen technischen Kenntnisse und Erfahrungen besitzen müssen.

(2) Für jedes Fachgebiet muß ein Zeichnungsberechtigter vorhanden sein, der die Verantwortung für die fachliche Richtigkeit der Prüf- und Überwachungsberichte bzw. der Zertifizierungen trägt.

(3) Hinsichtlich des gesamtverantwortlichen Leiters (AbsArt. 1) und des (der) Zeichnungsberechtigten dürfen keine Tatsachen vorliegen, die ihre Zuverlässigkeit im Hinblick auf die ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben zweifelhaft erscheinen lassen § 19 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten