Art. 1 § 15 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 13 AbsArt. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 13 Abs15 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 2 keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entziehung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abgesondertem Bescheid vorzuschreiben.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
Die Kosten einer Überprüfung gemäß § 13 AbsArt. 1 oder 2 sind von der akkreditierten Stelle zu tragen, es sei denn, daß bei einer Überprüfung nach § 13 Abs15 AkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 2 keine Mängel festgestellt wurden; in diesem Fall sind die Kosten von der Akkreditierungsstelle zu tragen. Der Kostenersatz ist im Falle einer Entziehung mit dem Entziehungsbescheid, sonst mit abgesondertem Bescheid vorzuschreiben.

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