Art. 1 § 14 AkkG (weggefallen)

Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.2012 bis 31.12.9999
(1) Hat die Überprüfung gemäß § 13 AbsArt. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des § 14 AbsAkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.

(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 13 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.

(3) Die Akkreditierungsstelle hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken

1.

bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden,

2.

bei mehrmaligem außerhalb der Fehlergrenzen liegendem Abschneiden bei Vergleichsprüfungen (Ringversuchen),

3.

wenn behördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24, sofern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder

4.

wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.

(4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditierungsbescheides (§ 11 Abs. 2) sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.

Stand vor dem 20.04.2012

In Kraft vom 01.01.1993 bis 20.04.2012
(1) Hat die Überprüfung gemäß § 13 AbsArt. 1 oder 2 ergeben, daß die Akkreditierungsvoraussetzungen weiterhin bestehen und keine Mängel im Sinne des § 14 AbsAkkG seit 20.04.2012 weggefallen. 3 bestehen, so ist die akkreditierte Stelle von diesem Ergebnis formlos zu verständigen.

(2) Ergibt die Überprüfung der akkreditierten Stelle gemäß § 13 Abs. 1 oder 2, daß eine Akkreditierungsvoraussetzung nicht mehr erfüllt wird und wird dieser Mangel nicht innerhalb einer angemessenen Frist, die von der Akkreditierungsstelle durch Bescheid festgesetzt wird, behoben, so hat die Akkreditierungsstelle die Akkreditierung durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken.

(3) Die Akkreditierungsstelle hat die Akkreditierung ferner durch Bescheid zu entziehen oder den Umfang der Akkreditierung entsprechend einzuschränken

1.

bei unrichtigen Prüfergebnissen, wenn die in Rechtsvorschriften, Normen oder normativen Dokumenten festgelegten oder sonst allgemein anerkannten Fehlergrenzen signifikant überschritten werden,

2.

bei mehrmaligem außerhalb der Fehlergrenzen liegendem Abschneiden bei Vergleichsprüfungen (Ringversuchen),

3.

wenn behördlichen Anordnungen gemäß § 13 Abs. 3 oder der Mitteilungspflicht gemäß § 24, sofern davon der Wegfall einer Akkreditierungsvoraussetzung betroffen ist, nicht oder nur mit ungerechtfertigter Verzögerung nachgekommen wird oder

4.

wenn die akkreditierte Tätigkeit in einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen nicht entsprechenden Weise ausgeübt wird.

In den Fällen der Z 1 und 2 ist bei der Bescheiderlassung auf Art und Ausmaß der Fehler Bedacht zu nehmen.

(4) Fallen die Akkreditierungsvoraussetzungen für bestimmte Fachgebiete oder Teile davon, für bestimmte Prüfungsverfahren bzw. Produkte oder Produktgruppen weg, die Inhalt des Akkreditierungsbescheides (§ 11 Abs. 2) sind, ist die Akkreditierung entsprechend einzuschränken, sofern die Erfordernisse für die anderen akkreditierten Fachgebiete oder Prüfungsarten bzw. Produkte oder Produktgruppen noch erfüllt sind.

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